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Impressum

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Zahnarzt Korkut Berdi
Douvermannstege 13
47546 Kalkar
Tel.: 02824 / 97 67 88
Fax.: 02824 / 97 67 89

E-Mail: info ( at) zahnarzt-berdi.de
Internet: http://www.zahnarzt-berdi.de, http://www. Hypnose-zahnarzt.info

Inhaltlich V erantwortlich:
Zahnarzt Korkut Berdi

Berufsbezeichnung:
Zahnarzt (Berufsbezeichnung verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Zuständige Kammer:
Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8
40547 Düsseldorf-Lörick
Internet: http://www.zaek-nr.de

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Berufsrechtliche Regelungen:

Die folgenden berufsrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite der Zahnärztekammer Nordhrein unter dem Menüpunkt Recht hinterlegt.

Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 26. November 2005

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 26. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) und in Kraft getreten am 17. März 2005, die folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2006 - III/7 - 0810.63 - genehmigt worden ist.

Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) vom 09. Mai 2000 (GV .NRW. 2000 S. 403 ff.) geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148) (in Kraft getreten am 17. März 2005 *)

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

vom 31. März 1952 (BGB1. I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. I S. 1225), zuletzt geändert durch das EWR-Ausführungsgesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 518)

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Ergänzungen und einem Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Stand: 1. Januar 2002. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist die amtliche Grundlage für die Privatliquidation des Zahnarztes.
 


Schlagzeilen

Die wenigsten Menschen haben leider für das vollständige Gebiss von 32 Zähnen genügend Platz im Kiefer. Sehr oft reichen die Platzverhältnisse im Kiefer zum vollständigen und reizlosen Durchbruch der Weisheitszähne nicht aus. Etwa zwei Drittel aller Weisheitszähne bleiben im Kiefer zurück oder brechen nur unvollständig durch und müssen operativ entfernt werden. Als Folge davon können immer wiederkehrende entzündliche Reaktionen, selten Zahnverschiebungen und Beschädigungen der Nachbarzähne (z. B. Karies der Zahnwurzel) auftreten.

Meist sind solche Probleme schon frühzeitig erkennbar, so dass eine Entfernung der Weisheitszähne bereits im jugendlichen Alter, wenn der Kieferknochen noch dehnbar ist, erfolgen kann. Erfahrungsgemäß ist die Entfernung von Weisheitszähnen am unkompliziertesten, wenn in etwa die Hälfte bis zwei Drittel der Zahnwurzeln ausgebildet sind. Dies ist anhand eines aktuellen Röntgenübersichtbildes zu ersehen. Die Entfernung der Nähte erfolgt etwa sieben bis zehn Tage nach der Operation.