Allgemeine Vertragsbedingungen - AVB

§1 Geltungsbereich

  1. Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Zahnarztpraxis Korkut Berdi und
    a) den Benutzern (§ 2 Nr. 6),
    b) den Zahlungspflichtigen (§ 2 Nr. 7) bei ambulanten Leistungen.
  2. Die AVB finden keine Anwendung auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger und Versorgungsbehörden.
  3. Bei ambulanten Leistungen der Zahnarztpraxis und bei sonstigen Leistungen der Zahnarztpraxis gelten die AVB, soweit nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der AVB sind

  1. Praxisleistungen: Ärztliche/zahnärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln; sie umfassen allgemeine Praxisleistungen und Wahlleistungen.
  2. Allgemeine Praxisleistungen: Alle unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxis und der Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden ambulanten Leistungen.
    Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:
    a) die während des Praxisaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten i. S. der §§25 und 26 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V),
    b) von der Zahnarztpraxis veranlassten Leistungen Dritter (Nr. 12), soweit diese in Erfüllung einer von der Zahnarztpraxis geschuldeten Leistung tätig werden,
    c) die aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson des Patienten.
  3. Wahlleistungen: Diejenigen Leistungen der Zahnarztpraxis, die in § 4 aufgeführt sind.
  4. Behandlungen: Alle Leistungen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, die Leistung von sonstigen Hilfen (i. S. des Art. 5 des Gesundheitsreformgesetzes - GRG) und die Untersuchungen zur Begutachtung.
  5. Patienten: Personen, bei denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert oder bei denen Leistungen von sonstigen Hilfen i. S. des Art. 5 GRG erbracht werden sollen.
  6. Benutzer:
    a) Patienten i. S. von Nr. 5
    b) sonstiger Hilfen i. S. des Art. 5 GRG aufgenommen sind
    c) Personen, die zur Begutachtung, zur Beobachtung, zur Absonderung oder zur Inanspruchnahme
    d) Personen, die zum Zwecke sonstiger ärztlicher/zahnärztlicher Behandlung die Zahnarztpraxis aufsuchen
    e) Begleitpersonen, die zusammen mit einem anderen Benutzer aufgenommen sind.
  7. Zahlungspflichtige: Natürliche und juristische Personen, die kraft Vertrages oder Gesetzes oder aus anderen Gründen das Entgelt für die Praxisleistung schulden.
  8. Kassenpatienten: Benutzer, für die ein Sozialversicherungsträger, ein Sozialhilfeträger oder eine Versorgungsbehörde i. S des Bundesversorgungsgesetzes das Entgelt für die Praxisleistungen schuldet.
  9. Heilfürsorgeberechtigte: Benutzer, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die allgemeinen Praxisleistungen schuldet.
  10. Selbstzahler:
    a) Benutzer, die nicht Kassenpatienten (Nr. 8) oder Heilfürsorgeberechtigte (Nr. 9) sind
    b) Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte in den Fällen des § 6
    c) Personen, die mit der Zahnarztpraxis unmittelbar einen Vertrag über eine Behandlung oder Teilbehandlung abgeschlossen haben.
  11. Konsiliarärzte: Ärzte und Zahnärzte, die unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis zur Zahnarztpraxis von der Zahnarztpraxis zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden. Als Konsiliarärzte gelten auch externe ärztlich geleitete Einrichtungen (Untersuchungsstellen, Krankenhäuser u. Ä.).
  12. Leistungen Dritter
    a) Leistungen von Konsiliarärzten (Nr. 11)
    b) Leistungen freiberuflicher Angehöriger von Fachberufen des Gesundheitswesens.
  13. Interkurrente Erkrankung: Krankheit, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Krankheit bzw. Verletzung steht, wegen der sich der Patient (Nr. 6 a) bis e)) in der Zahnarztpraxis befindet, und deren sofortige Behandlung zur Erzielung des Heilerfolges nicht erforderlich ist.
  14. Ambulante Leistungen der Zahnarztpraxis: Ambulante ärztliche/zahnärztliche Leistungen einschließlich ärztlicher Sachleistungen und Praxisleistungen, die von einem Zahnarzt im Namen und für Rechnung der Zahnarztpraxis erbracht werden, es sei denn, sie werden von einem Zahnarzt im Rahmen seiner erlaubten Nebentätigkeit im eigenen Namen erbracht.

§3 Rechtsverhältnis

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zahnarztpraxis und dem Benutzer bzw. Zahlungspflichtigen sind privatrechtlicher Natur, unabhängig von den Rechtsbeziehungen zwischen der Zahnarztpraxis und Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern und Versorgungsbehörden.
  2. Der Durchführung der Leistungen der Praxis liegen diese AVB zugrunde.
  3. Die AVB werden für den Benutzer wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde bzw. von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnte.
  4. Die AVB können durch Aushang an der Rezeption eingesehen werden. Sie sind dem Benutzer auf Anforderung auszuhändigen.
  5. Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Zahlungspflichtige, soweit es sich nicht um Rechte und Pflichten handelt, die nur für Benutzer persönlich gelten.

§4 Wahlleistungen

  1. Zwischen der Zahnarztpraxis und dem Benutzer oder Zahlungspflichtigen können im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten der Zahnarztpraxis die folgenden gesondert berechenbaren Wahlleistungen vereinbart werden, sofern sie nicht schon als allgemeine Praxisleistungen (§2 Nr. 2) angeboten werden.
  2. Der Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen bedarf der Schriftform; er gilt als angenommen
    a) wenn die beantragte Leistung tatsächlich gewährt wird oder
    b) wenn die Zahnarztpraxis nicht durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Antragsteller bis zum Ende des Werktages widerspricht, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag bei der Praxisverwaltung eingegangen ist.
  3. Die Zahnarztpraxis kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Praxisleistung für andere Benutzer erforderlich wird. Im Übrigen kann die Vereinbarung von beiden Teilen an jedem Tag zum Ende des folgenden Werktages gekündigt werden; aus wichtigem Grunde kann die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  4. Benutzern, die früher gegen ärztliche Anordnungen oder die Hausordnung verstoßen oder deren Kosten einer früheren ärztlichen Behandlung bzw. sonstigen Leistung der Zahnarztpraxis nicht, nicht vollständig oder erheblich verspätet gezahlt haben, können die Wahlleistungen versagt werden oder nur gegen Vorkasse erbracht werden. Die Zahnarztpraxis kann eine Vereinbarung über Wahlleistungen aus den gleichen Gründen ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§5 Entgelt

  1. Das Entgelt für die Leistungen der Zahnarztpraxis ist vom Zahlungspflichtigen zu entrichten und bestimmt sich
    a) bei Wahlleistungen nach den für die Dauer der Behandlung jeweils gültigen Zusatzentgelten, Entgelten für neue Untersuchung- und Behandlungsmethoden (sog. NUBs), Zuschlägen, Entgelten für Wahlleistungen (bei wahlärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte- GOZ) gemäß der jeweils gültigen Vergütung nach gesetzlichen Bestimmungen. Dies schließt auch Preisänderungen während des Aufenthaltes ein.
    b) Bei ambulanter privatzahnärztlicher Behandlung nach der GOÄ bzw. GOZ.
    c) Bei sonstiger ambulanter Behandlung und bei zahnmedizinischen Leistungen nach der GOZ, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Berechnung zahnmedizinischer Leistungen erfolgt grundsätzlich mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz der GOZ.
    d) Bei sonstigen Leistungen der Zahnarztpraxis nach den vertraglichen Bestimmungen.
  2. Die Tarife (GOÄ/GOZ) können an der Rezeption eingesehen werden.

§6 Kostenübernahme

  1. Benutzer, die bei der Aufnahme keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, eines Sozialhilfeträgers, einer Versorgungsbehörde i. S. des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind Selbstzahler. Sie sind jedoch von Anfang an Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte, wenn die Kostenübernahmeerklärung später – spätestens 10 Tage nach Behandlungsbeginn - vorgelegt wird.
  2. Entspricht die Kostenübernahmeerklärung nicht den Vereinbarungen zwischen Versicherungsträgern und Zahnärzten bzw. den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (§5 Abs. 1 Buchst. a), so ist der Benutzer Selbstzahler hinsichtlich des Teils der Kosten, die nicht durch die Kostenübernahmeerklärung abgedeckt werden.
  3. Ein Kassenpatient oder Heilfürsorgeberechtigter, der Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht durch die Kostenübernahmeerklärung gedeckt sind, ist insoweit als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet.

§7 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

Patienten mit ausländischem Wohnsitz und Patienten, die keiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse angehören (Selbstzahler), haben die erbrachten ambulanten Leistungen sofort zu bezahlen oder eine - je nach voraussichtlichem Behandlungsumfang - angemessene Vorauszahlung in Höhe von 125,00 bis 250,00 € zu leisten.
 

§8 Rechnungen für Selbstzahler

  1. Alle Selbstzahlerleistungen werden über unsere Abrechnungsgesellschaft abgerechnet, eine Einverständniserklärung hierzu ist patientenseits obligatorisch notwendig.
  2. Bei ambulanter Behandlung werden grundsätzlich nur nach abgeschlossener Behandlung Schlussrechnungen erteilt.
  3. Die Nachberechnung von Leistungen, die in Schlussrechnungen nicht enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
  4. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist fällig.
  5. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen.
  6. Eine Aufrechnung gegen bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ausgeschlossen.

§9 Patientenquittung für Kassenpatienten

Patienten, bei denen eine Zahnbehandlung im Sinne des §39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die von der Praxis erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Zahnbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Rezeption erklären.
 

§10 Ärztliche Eingriffe

  1. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen.
  2. Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne seine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Zahnarztes zur Abwendung einer dem Patienten drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbaren drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
  3. Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung unbeachtlich ist.

§11 Aufzeichnungen und Daten

  1. Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen über Untersuchungen und Behandlungen (Patientenunterlagen) sind Eigentum der Zahnarztpraxis.
  2. Das Recht des Patienten auf Einsicht in die Patientenunterlagen sowie die Auskunftspflicht des zuständigen Zahnarztes bleiben unberührt.
  3. Der Benutzer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten unter Zusicherung voller Anonymität zu wissenschaftlichen Zwecken (Dissertationen, Habilitationen u. Ä.) auch durch andere Mitglieder und Angehörige der Zahnarztpraxis als den zuständigen Zahnarzt ausgewertet werden können.
  4. Der Benutzer ist damit einverstanden (§4 Bundesdatenschutzgesetz), dass im Rahmen bestehender gesetzlicher Verpflichtungen
    a) persönliche und medizinische Daten, soweit sie zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken erforderlich sind, gespeichert werden
    b) den Kostenträgern die zur Kostenübernahme und Abrechnung erforderlichen Angaben über Diagnose, Art und Dauer der Behandlung mitgeteilt und insoweit auch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden
    c) Diagnosen, Operationen, Verweildauer und Alter personenbezogen gespeichert und zu Abrechnungszwecken an die jeweilige Kasse übermittelt werden und dass darüber hinaus diese Daten in anonymisierter Form den Kostenträgern insgesamt in Form von Kosten- und Leistungsstatistiken zur Verfügung gestellt werden.
  5. Der Benutzer ist damit einverstanden, dass seine Behandlungsdaten und Befunde durch die Zahnarztpraxis an seinen Hausarzt / weiterbehandelnden Zahnarzt / sein weiterbehandelndes Krankenhaus zu Dokumentations- und Weiterbehandlungszwecken, auch auf elektronischem Wege, übermittelt werden können.
    Er ist des Weiteren damit einverstanden, dass bei dem Hausarzt / vorbehandelnden Zahnarzt / vorbehandelnden Krankenhaus vorliegende Behandlungsdaten und Befunde durch die Zahnarztpraxis, auch auf elektronischem Wege, angefordert werden können, soweit diese für die Krankenhausbehandlung erforderlich sind.
  6. Der Benutzer willigt in die Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein.

§12 Haftung

  1. Die Zahnarztpraxis haftet nur für Schäden, die von Personen schuldhaft verursacht werden, die in Erfüllung einer von der Zahnarztpraxis zu erbringenden Leistung tätig werden.
  2. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Benutzers bleiben, haftet die Zahnarztpraxis nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Haftungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Geld, persönlich eingebrachten Sachen, Wertsachen und Nachlassgegenständen, die sich in Verwahrung der Praxis befunden haben bzw. befinden, müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erlangung der Kenntnis von dem Schadensereignis schriftlich gegenüber der Zahnarztpraxis geltend gemacht werden.

§13 Zahlungsort

Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und Kosten in Kalkar zu erfüllen.
 

§14 In-Kraft-Treten

Ab 20.02.2009 gelten ausschließlich diese AVB.

Schlagzeilen

Weisheitszähne haben mit Engständen an den vorderen Zähnen selten etwas zu tun

Das Thema kommt bei unseren Sprechstunden alle 3 bis 4 Wochen vor, wenn zum Beispiel wieder ein Jugendlicher Zahnspangenträger mit seinem großen Röntgenbild vom Kieferorthopäden zu uns geschickt wird. Der oder die Kollege/in wünscht von uns die Entfernung der Weisheitszähne. Warum und weshalb erfahren wir von der begleitenden Mutter: "Damit sich die Zähne vorne nicht verschieben". Dann folgt eine typische Auseinandersetzung zwischen uns und der Mutter über die wissenschaftliche Erkenntnis bezüglich der Weisheitszähne und deren Auswirkung auf einen frontalen Engstand. Leider hat diesem Fall der Kieferorthopäde keine zwei Sekunden über die von ihm veranlasste Zahnentfernung nachgedacht. Und würden wir das tun, was wir Deutsche am besten können, nämlich einfach ohne selber nachzudenken funktionieren, dann würden wir als der Hauszahnarzt an dieser Stelle dem Patienten die Weisheitszähne einfach entfernen. Schließlich verdienen wir damit unsere Brötchen. Das Spielchen spielen wir aber nicht mehr mit.

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