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Angaben gemäß § 5 TMG

Korkut Berdi
Douvermannstege 13
47546 Kalkar

Kontakt

Telefon: 02824 / 97 67 88
Telefax: 02824 / 97 67 89
E-Mail: info ( at) zahnarzt-berdi.de

Aufsichtsbehörde

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

https://www.mags.nrw/

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung:
Zahnarzt

Zuständige Kammer:
Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8
40547 Düsseldorf-Lörick

Verliehen in:
Deutschland

Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

Die folgenden berufsrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite der Zahnärztekammer Nordhrein unter dem Menüpunkt Recht hinterlegt. Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein Vom 26. November 2005 Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 26. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) und in Kraft getreten am 17. März 2005, die folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2006 - III/7 - 0810.63 - genehmigt worden ist. Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) vom 09. Mai 2000 (GV .NRW. 2000 S. 403 ff.) geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148) (in Kraft getreten am 17. März 2005 *)
einsehbar unter: https://www.zahnaerztekammernordrhein.de

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGB1. I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. I S. 1225), zuletzt geändert durch das EWR-Ausführungsgesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 518)
einsehbar unter: [Link zur berufsrechtlichen Regelung]

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Ergänzungen und einem Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Stand: 1. Januar 2012. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 05. Dezember 2011 ist die amtliche Grundlage für die Privatliquidation des Zahnarztes.
einsehbar unter: [Link zur berufsrechtlichen Regelung]

Redaktionell verantwortlich

Zahnarzt Korkut Berdi

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Schlagzeilen

Weisheitszähne haben mit Engständen an den vorderen Zähnen selten etwas zu tun

Das Thema kommt bei unseren Sprechstunden alle 3 bis 4 Wochen vor, wenn zum Beispiel wieder ein Jugendlicher Zahnspangenträger mit seinem großen Röntgenbild vom Kieferorthopäden zu uns geschickt wird. Der oder die Kollege/in wünscht von uns die Entfernung der Weisheitszähne. Warum und weshalb erfahren wir von der begleitenden Mutter: "Damit sich die Zähne vorne nicht verschieben". Dann folgt eine typische Auseinandersetzung zwischen uns und der Mutter über die wissenschaftliche Erkenntnis bezüglich der Weisheitszähne und deren Auswirkung auf einen frontalen Engstand. Leider hat diesem Fall der Kieferorthopäde keine zwei Sekunden über die von ihm veranlasste Zahnentfernung nachgedacht. Und würden wir das tun, was wir Deutsche am besten können, nämlich einfach ohne selber nachzudenken funktionieren, dann würden wir als der Hauszahnarzt an dieser Stelle dem Patienten die Weisheitszähne einfach entfernen. Schließlich verdienen wir damit unsere Brötchen. Das Spielchen spielen wir aber nicht mehr mit.

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